Besoldungsgesetz des Landes Bayern: Artikel 14 Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Bayern:

Art. 14 Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung
 
Das Landesamt für Finanzen ist mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnet. Es setzt für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versorgungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Besoldung der Berechtigten fest und ordnet deren Bezüge zur Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse nach Satz 2 Halbsatz 1 durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen; sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.


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